Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Teil A
(Finanzdienstleistungen) und Teil B (Kreditvermittlung)
entsprechen wortgleich den unverbindlichen Muster-AGB des Fachverbands
Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich. Sie gelten für sämtliche
Geschäftsbeziehungen zwischen Risk-Vision GmbH und ihren Kundinnen und Kunden.
Geltungsbereich nach Tätigkeit
Teil A — Finanzdienstleistungen (Vermögensberatung, Wertpapiervermittlung) — WKO-Muster Stand 01/2018
Teil B — Kreditvermittlung (Personal- und Hypothekarkredite, Finanzierungen) — WKO-Muster Stand 04/2021
Teil C — Versicherungsvermittlung als Versicherungsagent (Mehrfachagent über FinanzAdmin / VersAdmin) — eigene Bestimmungen, IDD-konform
Teil A — Finanzdienstleistungen
Wortgleich nach den Muster-AGB des Fachverbands Finanzdienstleister der
Wirtschaftskammer Österreich, Stand 01/2018 (mit WAG-2018-Verweisanpassungen).
Erster Abschnitt — Anwendungsbereich
§ 1 Geltung der AGB
1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere,
dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem
Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von
Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich
der bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.
2. Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht
Abweichendes vereinbart wird.
3. Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/
Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle
Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 2 Änderung der AGB
1. Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer
ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt,
die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.
2. Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte
einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes
anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht
innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich widerspricht. Die
Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen
Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der Finanzdienstleister wird
den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein
Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.
3. Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den
Vertrag mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne
dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen
erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.
4. AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte
erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit
der Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs
Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder
nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der
sechswöchigen Frist als aufgelöst.
§ 3 Erfasste Finanzdienstleistungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von
Finanzdienstleistungen:
- a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente gem § 1 Z 3 lit a WAG 2018;
- b) Portfolioverwaltung gem § 1 Z 3 lit d WAG 2018;
- c) Anlageberatung gem § 1 Z 3 lit e WAG 2018;
- d) Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO;
- e) Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO.
Zweiter Abschnitt — Gegenstand der Finanzdienstleistung
§ 4 Vermittlungsgeschäft
Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem
Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur
Durchführung einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet.
Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister
dem Kunden hier nicht die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie
dies beim Beratungsgeschäft nach § 5 der Fall ist.
§ 5 Beratungsgeschäft
Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart,
wird der Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse
zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.
§ 6 Portfolioverwaltung
Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die
Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb
eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.
§ 7 Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung
1. Sofern nicht — wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung — eine laufende
oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen
dem Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss
der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung
hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere
besteht keine Pflicht zur Nachberatung.
2. Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen
Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister
und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung
bedarf der Schriftform.
3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn
- a) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;
- b) der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;
- c) sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.
4. Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei
der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu
beachten sind.
§ 8 Steuer- und Rechtsberatung
Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder
rechtliche Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern
oder Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über
die steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem
Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Dritter Abschnitt — Erbringung der Finanzdienstleistung
§ 9 Allgemeine Regel
1. Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und
professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit
dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter
Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen
des Kunden entsprechen wird.
2. Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine
Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist — wiederum unter
Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes — aus der Gesamtheit der
erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.
§ 10 Informationsbeschaffung durch den Finanzdienstleister
1. Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag
zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem
Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf
Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.
2. Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt.
So haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden
Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der
Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel
oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt
und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.
§ 11 Kommunikationsmittel
1. Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das
Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig,
wenn der Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.
2. Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann
über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine
e-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der
Finanzdienstleister den Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.
§ 12 Durchführung von Aufträgen
1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich,
spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag
in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt,
dass diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden
verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen
wird.
2. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann
nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen
gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist
das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der
Finanzdienstleister den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.
3. Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend
seiner Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der
Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem
Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.
§ 13 Haftung
Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen
oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept
maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war
noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Vierter Abschnitt — Rechte und Obliegenheiten des Kunden
§ 14 Mitwirkungsobliegenheit des Kunden
1. Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte
Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und
Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der
individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das
weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem
Finanzdienstleister diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne
besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen
Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein
können, in Kenntnis zu setzen.
2. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner
Firma und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der
Kunde Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche
Erklärungen des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift.
Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem
Finanzdienstleister die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus
grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
3. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen
bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen
und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht
bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter,
sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt
war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
4. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines
Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem
Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung
1. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem
Finanzdienstleister erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind.
Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern
der Finanzdienstleister die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat
oder nach den Umständen erkennen hätte müssen.
2. Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche
zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur
dann die Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 16 Vollmachten
1. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde
den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses
Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.
2. Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem
Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über
Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese
Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis
entbinden.
§ 17 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept
ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen,
Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Finanzdienstleisters.
§ 18 Vertraulichkeit, Datenschutz
1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die
ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich
zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister
ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede
Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes.
2. Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner
Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit — auch ohne
Angabe von Gründen — widerrufen werden.
§ 19 Rücktrittsrechte des Kunden
1. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat
er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine
geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem
dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann
er gemäß § 3 KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit
ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt,
einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch
persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer
für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt
werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die
Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch
mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde
unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist
von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise
Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von
zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte
Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die
Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist
spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
2. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
- a) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;
- b) wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;
- c) bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;
- d) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
- e) bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
3. Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im
Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und
ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder
ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung
zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung
selbst angebahnt hat.
4. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der
Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist
abgesendet wird.
Fünfter Abschnitt — Schlussbestimmungen
§ 20 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht
berührt.
§ 21 Rechtswahl
1. Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen
österreichischem Recht.
2. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu,
dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz
entzogen wird.
§ 22 Gerichtsstand
1. Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen
Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt
für Verbraucher iSd KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des
Verbrauchers liegt.
2. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen
Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht
einzubringen.
3. Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich
beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die
Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.
Teil B — Kreditvermittlung
Wortgleich nach den Muster-AGB für Kreditvermittlung des Fachverbands
Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich, Stand 04/2021.
§ 1 Geltungsbereich
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehören insbesondere die Dienstleistung der Vermittlung
von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen gem § 136a Abs 1
Z 2 GewO. Im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ergänzen diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Finanzdienstleisters. Für Fragen, die in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung nicht geregelt
sind, gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Finanzdienstleisters.
Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Besonderen
Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung auf eine geschlechtsneutrale
Differenzierung (z.B. Kreditvermittler/ Kreditvermittlerin) verzichtet. Die
verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet
keine Wertung.
§ 2 Vermittlung und Beratung
Die Tätigkeit des Kreditvermittlers besteht darin, dem Kunden
- 1. Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,
- 2. bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich zu sein, oder
- 3. für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber zu handeln.
Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen
an den Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit
Kreditverträgen zu verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der
Kreditvermittlung nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart werden.
Bietet ein Kreditvermittler solche Beratungsdienstleistungen an, wird er den
Kunden darüber, sowie über die Konditionen, gesondert informieren.
§ 3 Informationspflichten des Kunden
Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von
Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Kreditvermittler
bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.
Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Kreditvermittler mitzuteilen, wenn er
bereits bei einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat
es der Kunde dem Kreditvermittler mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes
Kreditansuchen, aus welchem Grund auch immer, abgelehnt worden ist.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen
dazu führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den
Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der
Vermittlung herbeigeführt hat, ist der Kunde dem Kreditvermittler zum
Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.
§ 4 Datenschutz, Bankgeheimnis
Sofern der Kunde dem Kreditvermittler per Telefon, Fax, Post oder E-Mail
seine Daten bekannt gegeben hat, verarbeitet der Kreditvermittler diese Daten
auf der Rechtsgrundlage Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher
Maßnahmen auf Kundenanfrage hin und Vertragserfüllung), um die Anfrage des
Kunden zu bearbeiten und verarbeitet diese weiter, falls nachfolgend ein
Vertragsverhältnis zustande kommt. Wenn der Kunde seine Daten dazu nicht
bereitstellt, kann dessen Anfrage nicht bearbeitet werden und folglich auch
kein nachfolgendes Vertragsverhältnis zustande kommen. Der Kreditvermittler
ist für die Verarbeitung der Daten seiner Kunden gemäß der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verantwortlich und wird diese Daten gemäß
den Bestimmungen des in Österreich geltenden Datenschutzrechts und sohin
insbesondere nach der DSGVO, dem Datenschutzgesetz (DSG) und dem
Telekommunikationsgesetz (TKG) verarbeiten.
Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten
Banken gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.
§ 5 Dauer des Auftrages; Erfolg
Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb
von 60 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird.
Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den
Kreditvermittler über zusätzliche Kreditanfragen im Voraus zu informieren.
§ 6 Entgelte
Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die
sein Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann
ein Entgelt für dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages
auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist.
Es gelten dabei primär die Bestimmungen des zwischen dem Kunden und dem
Kreditvermittler abgeschlossenen Kreditvermittlungsauftrags und subsidiär die
gesetzlichen Regelungen.
§ 7 Informationspflichten des Kreditvermittlers
Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von
Informationspflichten. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der
Kreditvermittler dem Kunden Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde
verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial aufmerksam zu lesen. Der Kunde
verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er
die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis
genommen hat.
§ 8 Umschuldungen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner
Standesregeln verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder
zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven
Zinssatz des abzulösenden Kredits bei Einrechnung der Provision eine monatliche
wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kunden bedeuten würde.
Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten
kann eine wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen.
Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen
einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.
§ 9 Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger
Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des
Kunden zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von
Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit
später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird.
Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige
Finanzprodukte sein.
Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die
Entwicklung des Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant
mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen,
wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und
erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur
Kenntnis genommen hat.
§ 10 Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten
Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine
andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht
oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll,
oder auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in
welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass
Schwankungen des Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten
Belastung des Kreditnehmers führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird
der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der
Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und
erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur
Kenntnis genommen hat.
§ 11 Beschwerden
Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands
Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter
fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch
das FIN-NET (bankenschlichtung.at)
oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte
(verbraucherschlichtung.or.at).
Teil C — Versicherungsvermittlung
Risk-Vision GmbH ist Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent
(Mehrfachagent) und vermittelt über das Vermittlernetzwerk
FinanzAdmin / VersAdmin für mehrere Versicherungsunternehmen.
§ 1 Statusklarheit gem. § 137f GewO
Risk-Vision GmbH ist gewerblich tätig als Versicherungsvermittler in der
Form Versicherungsagent (GISA-Zahl 36834426). Die Vermittlungstätigkeit
wird in Form eines Mehrfachagenten über das Vermittlernetzwerk
FinanzAdmin / VersAdmin für die jeweils angebundenen Versicherungs-
unternehmen ausgeübt.
Als Versicherungsagent handelt der Vermittler im Auftrag und auf Rechnung der
jeweiligen Versicherungsunternehmen. Eine vollständige aktuelle Liste der
vertretenen Versicherungsunternehmen wird dem Kunden vor Vertragsabschluss
schriftlich übergeben und ist jederzeit unter
info@risk-vision.at anforderbar.
Risk-Vision GmbH hält keine direkte oder indirekte Beteiligung am
Stimmrecht oder Kapital eines der vertretenen Versicherungsunternehmen. Ebenso
hält kein vertretenes Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte
Beteiligung von 10 % oder mehr am Kapital oder Stimmrecht von Risk-Vision GmbH.
§ 2 Beratungspflicht und Empfehlung
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags werden die Wünsche und
Bedürfnisse des Kunden erhoben und im Beratungsprotokoll dokumentiert.
Risk-Vision GmbH gibt dem Kunden gem. § 137g GewO eine persönliche
Empfehlung ab, in der erklärt wird, warum ein bestimmtes Produkt den
Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. Die
Empfehlung erfolgt auf Basis der Angaben des Kunden; unrichtige oder
unvollständige Informationen können das Ausarbeiten einer
zutreffenden Empfehlung verhindern.
§ 3 Vertragsgrundlagen
Für die vermittelten Versicherungsverträge gelten ausschließlich
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und besonderen Vertragsbedingungen
des jeweiligen Versicherungsunternehmens, die dem Kunden vor Vertragsabschluss
zur Verfügung gestellt werden. Risk-Vision GmbH ist nicht Vertragspartei des
Versicherungsvertrags; dieser kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem
jeweiligen Versicherungsunternehmen zustande.
§ 4 Vergütung und Interessenkonflikte
Risk-Vision GmbH erhält für ihre Vermittlungstätigkeit eine
Provision (Courtage) vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in die
Versicherungsprämie eingerechnet ist. Es entstehen dem Kunden für
die Vermittlungstätigkeit keine zusätzlichen Kosten.
Bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten werden
die Kosten der Vermittlung gem. § 138 GewO ausdrücklich offengelegt
und auf Nachfrage des Kunden detailliert aufgeschlüsselt. Allfällige
Interessenkonflikte werden gem. der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)
offengelegt und durch geeignete Maßnahmen vermieden oder eingegrenzt.
§ 5 Berufshaftpflichtversicherung
Risk-Vision GmbH verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung
gemäß § 137c GewO mit unbegrenzter Nachdeckung. Die Berufshaft-
pflicht wird im Rahmen der Anbindung an das Vermittlernetzwerk
FinanzAdmin / VersAdmin gewährleistet.
§ 6 Beratungsprotokoll
Vor jedem Vertragsabschluss wird ein Beratungsprotokoll erstellt,
das die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, die Begründung der
Empfehlung sowie die wesentlichen Vertragsbedingungen dokumentiert. Eine Kopie
des Beratungsprotokolls wird dem Kunden ausgehändigt und ist Grundlage
der Vermittlungstätigkeit.
§ 7 Datenschutz
Zur Vertragsanbahnung und -abwicklung werden personenbezogene Daten des Kunden
an FinanzAdmin / VersAdmin (als Auftragsverarbeiter) sowie an die jeweils
ausgewählten Versicherungsunternehmen übermittelt. Details zur
Datenverarbeitung entnehmen Sie bitte der separaten Datenschutzerklärung.
§ 8 Beschwerden und Streitbeilegung
Beschwerden im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung können
unmittelbar an Risk-Vision GmbH gerichtet werden
(info@risk-vision.at).
Darüber hinaus stehen folgende Beschwerde- und Schlichtungsstellen
zur Verfügung:
- Bundesgremium der Versicherungsagenten der WKO
- Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) —
rss-versicherung.at
- Finanzmarktaufsicht (FMA) —
fma.gv.at
- Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission —
ec.europa.eu/odr
Vertragspartner
Risk-Vision GmbH
Südsiedlung 1/1, 8401 Kalsdorf bei Graz, Österreich
FN 619592s, Landesgericht für ZRS Graz · UID ATU80320109
Geschäftsführer: Manuel Rieger, MA MBA BA
Telefon: +43 676 8258 6313
E-Mail: info@risk-vision.at
Stand: Mai 2026 · Risk-Vision GmbH
Teil A und Teil B: Wortgleich nach WKO-Muster-AGB Finanzdienstleister (01/2018, WAG-2018-aktualisiert)
und WKO-Muster-AGB Kreditvermittlung (04/2021)